Beitragssatzung

Die Kammerversammlung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern hat auf der Grundlage des § 12 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 22.1.1993 (GVOBL. M-V S. 62) im Umlaufverfahren v. 2.5.2006 folgende Beitragssatzung beschlossen, die ab 1.1.2007 in Kraft tritt:

§ 1 Beitragspflicht

  1. Zur Deckung der Kosten, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben entstehen, erhebt die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern Beiträge.
  2. Beitragspflichtig sind alle approbierten Tierärzte, die im Land Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben.
  3. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 01. Januar und endet - auch nach Aufgabe des Wohnsitzes oder der Berufsausübung im Land Mecklenburg-Vorpommern mit dem 31. Dezember.
  4. Die Beitragspflicht für die im lfd. Jahr approbierten Tierärzte beginnt am ersten des auf die Approbation folgenden Monats.
  5. Tierärzte, die aus dem Bereich einer anderen Tierärztekammer nach Mecklenburg-Vorpommern ziehen, sind beitragsfrei, wenn sie nachweisen, dass sie ihren Jahresbeitrag bereits an eine andere Tierärztekammer entrichtet haben.

§ 2 Beiträge

Die Beitragsfestsetzung erfolgt nach Beitragsgruppen.

Beitragsgruppe

Beitrag
in Euro

1

ohne Einkommen - beitragsfrei
(ALG II, Erziehungsgeld, Sozialhilfe)

-

2

arbeitslose Tierärzte / ALG I
Empfänger von Altersrente / Altersruhegeld
   - von vorzeitiger Altersrente
   - wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit
   - für schwer behinderte Menschen
   - für langjährig Versicherte
(ab 75 Jahre beitragsfrei)
Empfänger von Hinterbliebenenrente, aber nur wenn das
 Kammermitglied über keine weiteren Einkünfte verfügt
Vorruheständler
BU-, EU-, EM-Rentenempfänger

45

3

fremdberuflich tätige Tierärzte
(Ausübung fremdberuflicher Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht verwertet werden.)

80

4

niedergelassene, angestellte und beamtete Tierärzte
Tierärzte der Beitragsgruppen 2 und 3, die nebenbei niedergelassen oder angestellt tätig sind

180

5

pflichtgemäße Zweitkammermitgliedschaft
(gem. § 2 Abs. 1 HeilBerG)

85

6

freiwillige Zweitkammermitglieder

25

§ 3 Beitragsermäßigung

  1. Anträge auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrages sind bis zum 31. März jeden Jahres schriftlich mit Begründung und entsprechenden Nachweisen bei der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern einzureichen. In den Anträgen sind der berufliche Status sowie die Einkommensverhältnisse detailliert darzulegen.
    Erfolgt keine Antragstellung und/oder die Vorlage entsprechender Nachweise, wird das Kammermitglied in die Beitragsgruppe 4 eingestuft.
  2. Anträge auf Grund von Tätigkeitsänderungen werden nur berücksichtigt, sofern diese unverzüglich, innerhalb von 30 Tagen, angezeigt wurden.
  3. Über die Anträge entscheidet der Vorstand, der auch Widerspruchsstelle ist. Beitragsermäßigungen gelten nur für das Jahr der Gestattung.

§ 4 Beitragszahlungen

  1. Die Veröffentlichung der Beitragssatzung im Deutschen Tierärzteblatt gilt als öffentliche Zahlungsaufforderung.
  2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 30. April des jeweiligen Beitragsjahres fällig und auf das Konto der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern einzuzahlen.
  3. Für alle Mitglieder, die eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird per Lastschrift der Jahresbeitrag eingezogen. Bei Kontoänderung hat eine umgehende Änderungmitteilung zu erfolgen.
  4. Mitglieder, die neu am Einzugsverfahren teilnehmen wollen, können formlos eine Einzugsermächtigung unter Angabe der Kontonummer, der Bankleitzahl und des Bankinstitutes an die Geschäftsstelle senden

§ 5 Zahlungsverzug

Nicht bis zum Fälligkeitsdatum gezahlte Beiträge werden unter Berechnung von Mahngebühren je Zahlungserinnerung in Höhe von 5,00 EURO zuzüglich Portokosten angemahnt und nach der 3. Mahnung mit den Kosten der Zahlungsaufforderung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz eingezogen

§ 6 Inkrafttreten

Die Beitragssatzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung vom 7. Dezember 2001 außer Kraft.
Die Aufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 6.7.2006 Az. VI 500c-7204.45 die Genehmigung erteilt.

Ausgefertigt,
Dummerstorf, den 19.07.2006

Dr. G. Pollack
Präsident

 

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