Satzung über die Änderung

der Berufsordnung
der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

 

Die Kammerversammlung hat auf ihrer Sitzung am 18. April 2009 folgende Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern beschlossen:

Die Berufsordnung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 19. Juli 2006 (DTBl. 9/2006 S. 1152) wird wie folgt geändert:

§ 1

In § 1 Abs. (2) werden die Wörter „§ 2 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes“ ersetzt durch „§ 2 Abs. 3 und 4 des Heilberufsgesetzes“.

§ 2

§ 6 Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Auf Verlangen der Landestierärztekammer muss grundsätzlich jeder Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, nachweisen, dass er seiner Fortbildungspflicht mit 20 ATF- oder LTK-anerkannten Fortbildungsstunden pro Jahr nachgekommen ist.

Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung sollen 24 ATF- bzw. LTK-anerkannte Fortbildungsstunden/Jahr nachweisen.

Fachtierärzte, die ihre Fachgebietsbezeichnung öffentlich führen und im Gebiet tätig sind, müssen die Teilnahme an jährlich 30 ATF- oder LTK-anerkannten Fortbildungsstunden nachweisen.

Zur Weiterbildung ermächtigte Fachtierärzte müssen der Landestierärztekammer unaufgefordert die Teilnahme an jährlich 40 ATF- oder LTK-anerkannten Fortbildungsstunden bis zum Jahresende nachweisen.

Mindestens 50 Prozent der Fortbildungsstunden sind bei Fachtierärzten und Tierärzten mit einer Zusatzbezeichnung im fachspezifischen Bereich zu absolvieren.

Kaufmännisch-betriebswirtschaftliche Fortbildung oder Fortbildung, die nicht Präsenzfortbildung (Vortrag incl. Diskussion und/oder praktische Übungen) ist, kann jeweils mit maximal 25 Prozent der gesamten Fortbildungszeit anerkannt werden.
Gemäß § 29 der Berufsordnung kann gegen den Tierarzt, der seine Fortbildungspflichten verletzt, ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden.“

§ 3

Die Änderung des § 1 Abs. (2) der Berufsordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) in Kraft.
Die Änderung des § 6 tritt am 01.01.2010 in Kraft.

ausgefertigt
Dummerstorf, den 10.06.2009   

VD Dr. R. Pietschke
Präsident

 

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