Anlage zu § 25 (2) der Berufsordnung:

RICHTLINIEN über die an eine Tierärztliche Klinik
zu stellenden Anforderungen

§ 1 Aufgaben und Bezeichnung

(1) Eine Tierärztliche Klinik ist eine tierärztliche Praxis, die zusätzlich der stationären Behandlung und Unterbringung von Tieren dient. Darüber hinaus erweitert sie die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der tierärztlichen Praxis.

(2) Die Bezeichnung Tierärztliche Klinik darf nur mit Genehmigung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern geführt werden. Sie wird auf Antrag und nach Überprüfung erteilt, wenn der antragstellende Tierarzt nachweist, dass Personal und Ausstattung seiner Klinik die durch diese Richtlinien aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Der zusätzliche Hinweis auf eine oder mehrere Tierarten ist zulässig, wenn mindestens ein Tierarzt Fachtierarzt in einem für diesen Klinikbetrieb einschlägigen Gebiet ist oder eine durch Prüfung erworbene Zusatzbezeichnung in dem einschlägigen Bereich führt.

(4) Darüber hinausgehende oder andere Bezeichnungen und Zusätze sind nicht gestattet.

§ 2 Personelle Anforderungen

(1) Es müssen mindestens zwei Tierärzte in der Klinik vollzeitlich beschäftigt sein.

(2) Ausgebildetes Fachpersonal muss entsprechend den Aufgaben der Tierärztlichen Klinik in angemessener Zahl zur Verfügung stehen, mindestens aber ein(e) Tierarzthelfer(in) und ein(e) Pfleger(in).

(3) Die tierärztliche und pflegerische Versorgung in der Klinik muss Tag und Nacht gewährleistet sein.

§ 3 Anforderungen an die räumliche und technische Ausstattung

(1) Die Tierärztliche Klinik muss folgende Räume aufweisen:

(2) Alle Räume müssen den Erfordernissen der Hygiene, des Tierschutzes, des Umweltschutzes und des Arbeitsschutzes entsprechen. Behandlungsraum, Operationsraum, Röntgenraum und Labor haben hinsichtlich der technischen, apparativen und instrumentellen Ausstattung den fachspezifischen Anforderungen und dem aktuellen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu genügen. Der Operationsraum ist zudem ausschließlich operativen Eingriffen vorzubehalten. Das Labor muss die Erstellung von Blut-, Harn- und Kotstatus sowie die Durchführung der wichtigsten klinisch-chemischen Untersuchungen gewährleisten. Es muss darüber hinaus sichergestellt sein, dass Tierkörper, Tierkörperteile, Abfälle und Abwässer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen entsorgt werden.

§ 4 Anforderungen an den Betrieb

(1) Die Tierärztliche Klinik muss ständig dienstbereit sein (Notfalldienst). Dienstbereitschaft liegt vor, wenn sich ein Tierarzt in der Klinik zur sofortigen Versorgung der Patienten aufhält oder sie unverzüglich erreichen kann.

(2) Eine vorübergehende Schließung wegen Betriebsferien, Krankheit, Umbau u. ä. ist zulässig; sie ist vorher bekanntzugeben. Regelmäßige Sprechstundenzeiten dürfen entsprechend der Berufsordnung bekanntgemacht werden. Tierärztliche Kliniken können sich gegenseitig vertreten.

(3) Über die Aufnahme, Behandlung und Entlassung der stationären Patienten sind laufend Aufzeichnungen zu führen.

§ 5 Zulassung und Führung der Tierärztlichen Klinik

(1) Die Landestierärztekammer prüft durch Beauftragte und Klinikbesichtigung die Einhaltung der Anforderungen. Von der Überprüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von den Beauftragten und vom Antragsteller zu unterzeichnen ist.

(2) Bei Erfüllung der oben aufgeführten Anforderungen lässt die Landestierärztekammer das Führen der Bezeichnung Tierärztliche Klinik zu.

(3) Der leitende Tierarzt hat jede Abweichung von den Anforderungen dieser Richtlinien der Landestierärztekammer anzuzeigen.

(4) Bei Vorliegen schwerwiegender Mängel ist die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung Tierärztliche Klinik zu widerrufen, wenn festgestellte Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer Frist von längstens 6 Monaten nicht behoben worden sind.

(5) Die Landestierärztekammer überwacht das Weiterbestehen der Voraussetzungen für die Erteilung der Bezeichnung Tierärztliche Klinik. Die Kontrolle über das Weiterbestehen der Voraussetzungen hat mindestens alle vier Jahre zu erfolgen und ist ebenfalls durch Beauftragte der Landestierärztekammer durchzuführen. Sind die Anforderungen nicht mehr erfüllt, kann die Genehmigung zum Führen durch die Landestierärztekammer entzogen werden.

(6) Für die ordnungsgemäße Führung der Tierärztlichen Klinik entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, der Verordnung für tierärztliche Hausapotheken und der Berufsordnung ist der tierärztliche Leiter verantwortlich.

(7) Für die Genehmigung zum Führen einer Tierärztlichen Klinik sowie für die Bearbeitung der Antragsunterlagen und für die Kliniküberprüfung werden Gebühren entsprechend der Gebührensatzung erhoben.

(8) Die Verleihung der Bezeichnung Tierärztliche Klinik wird durch die Landestierärztekammer im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht, ebenso deren Aufgabe oder Schließung. Die vorübergehende Schließung einer Tierärztlichen Klinik ist der Landestierärztekammer unter Angabe der Gründe durch den tierärztlichen Leiter unverzüglich anzuzeigen. Die Wiedereröffnung ist der Kammer zu melden, ggf. ist eine erneute Überprüfung erforderlich.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien treten mit der Berufsordnung vom 19.07.2006 in Kraft.

 

Ausgefertigt,
Dummerstorf, den 19.07.2006

Dr. G. Pollack
Präsident

 

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