Berufsordnung
der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern

Aufgrund des § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Heilberufsgesetzes vom 22.1.1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 7.1.2004 (GVOBl. M-V
S. 12), beschließt die Kammerversammlung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern im Umlaufverfahren v. 02.05.2006 folgende Neufassung der Berufsordnung:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Berufsordnung gilt für alle Personen, die nach den §§ 2 und 3 der Bundes-Tierärzteordnung berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Tierarzt“ oder „Tierärztin" (im folgenden „Tierarzt") zu führen und in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihren Wohnsitz haben. Sie regelt, welche Pflichten bei der Ausübung des tierärztlichen Berufes zu beachten sind und welche Rechte den Personen zustehen, für die diese Berufsordnung gilt. Ausübung des tierärztlichen Berufes ist jede Tätigkeit, bei der die während eines abgeschlossenen veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.

(2) Auf ausländische Tierärzte sind die Bestimmungen dieser Berufsordnung anzuwenden, soweit § 2 Abs. 3 u.4 der Bundes-Tierärzteordnung und § 2 Abs. 4 des Heilberufsgesetzes es vorsehen.

§ 2 Berufsaufgaben

(1) Der Tierarzt ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken; damit dient er zugleich der menschlichen Gesundheit. Der Tierarzt ist der berufene Beschützer der Tiere.

(2) Der Tierarzt erfüllt eine öffentliche Aufgabe. Der tierärztliche Beruf ist kein Gewerbe; er ist seiner Natur nach ein freier Beruf.

(3) Der Tierarzt hat sich bei der Berufsausübung so zu verhalten, wie es das Allgemeinwohl, das Ansehen des Berufsstandes, die Kollegialität der Tierärzte untereinander und die bestehenden Rechts- und Berufsstandsvorschriften erfordern.

§ 3 Berufsausübung

(1) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit seinem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, die Vorschriften seines Berufsstandes zu beachten und die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Landestierärztekammer zu unterstützen.

(3) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung und Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden. Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie jeder Praxis- und Wohnungswechsel sind der Kammer unverzüglich zu melden. Beschäftigt ein Tierarzt einen anderen Tierarzt in unselbständiger Stellung, so hat er diesen auf die Meldepflicht hinzuweisen.

(4) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte sach- und fristgerecht zu erteilen und gegebenenfalls durch Nachweise glaubhaft zu machen.

(5) Jeder Tierarzt, der niedergelassen tätig werden will, ist verpflichtet, sich nach Maßgabe des § 27 Abs. 2 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S.747) bei der zuständigen Veterinärbehörde der Landkreise bzw. der kreisfreien Städte zu melden.

(6) Der Tierarzt ist berechtigt, nach Maßgabe des Berufsbildungsgesetzes Personen auszubilden, die in der Hilfeleistung für Tierärzte tätig werden wollen. Der ausbildende Tierarzt ist verpflichtet, bei der Landestierärztekammer innerhalb von zwei Wochen die Eintragung eines abgeschlossenen Ausbildungsvertrages sowie die wesentlichen Änderungen hierzu in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu beantragen.
Tierärzte haben bei der Ausbildung die für die Berufsausbildung bestehenden Vorschriften zu beachten.

(7) In Notfällen ist jeder Tierarzt zur Leistung der ersten Hilfe verpflichtet.

§ 4 Schweigepflicht

(1) Der Tierarzt hat über alle Tatsachen Schweigen zu bewahren, die ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut und bekannt werden, soweit berechtigte Interessen dies erfordern.

(2) Die Schweigepflicht besteht nicht, wenn öffentliche Belange die Bekanntgabe von Feststellungen erforderlich machen. In Zweifelsfällen soll der Tierarzt von der Landestierärztekammer beraten werden.

(3) Der Tierarzt hat dafür Sorge zu tragen, dass die Pflichten nach Absatz 1 auch von seinen Mitarbeitern eingehalten werden.

§ 5 Aufzeichnungspflicht,
Ausstellen von Zeugnissen und Gutachten

(1) Niedergelassene Tierärzte haben über die in Ausübung des Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen anzufertigen und diese mindestens fünf Jahre aufzubewahren, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften kürzere oder längere Fristen vorgeschrieben werden. Dies gilt auch für technische Dokumentationen.

(2) Tierärztliche Zeugnisse, Bescheinigungen und Gutachten sind der Wahrheit entsprechend, sachlich, sorgfältig, unparteiisch sowie form- und termingerecht auszustellen, sofern eine bestimmte Form bzw. ein Termin vorgegeben sind. Der Zweck des Schriftstückes, ein Empfänger und das Datum sind anzugeben. Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand kurz zuvor nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erkenntnissen der tierärztlichen Praxis in angemessenem Umfang untersucht worden sind. Zeugnisse und Gutachten in eigener Angelegenheit dürfen nicht erstellt werden.

§ 6 Fortbildungspflicht, Qualitätssicherung

(1) Der Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden. Er hat sich über die für seine Berufsausübung geltenden maßgeblichen Rechtsvorschriften einschließlich der Festlegungen des Berufsstandes zu unterrichten. Er muss auf Verlangen der Landestierärztekammer nachweisen können, dass er der Fortbildungspflicht nachgekommen ist.

(2) Auf Verlangen der Landestierärztekammer muss grundsätzlich jeder Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, nachweisen, dass er seiner Fortbildungspflicht mit 8 ATF- oder LTK-anerkannten Fortbildungsstunden pro Jahr nachgekommen ist. Tierärzte mit einer Zusatzbezeichnung sollen 12 ATF- bzw. LTK-anerkannte Fortbildungsstunden/Jahr, davon mindesten 4 Stunden im Bereich der Zusatzbezeichnung, nachweisen. Fachtierärzte, die ihre Fachgebietsbezeichnung öffentlich führen und im Gebiet tätig sind, müssen die Teilnahme an jährlich 15 ATF- oder LTK-anerkannten Fortbildungsstunden, davon mindestens 7 Stunden im jeweiligen Gebiet, nachweisen. Zur Weiterbildung ermächtigte Fachtierärzte müssen der Landestierärztekammer unaufgefordert die Teilnahme an jährlich 20 ATF- oder LTK-anerkannten Fortbildungsstunden, davon mindestens 8 Stunden im Gebiet der Ermächtigung bis zum Jahresende nachweisen.
Gemäß § 29 der Berufsordnung kann gegen den Tierarzt, der seine Fortbildungspflichten verletzt, ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden.

(3) Jeder Tierarzt ist verpflichtet, Maßnahmen zur Sicherung der Qualität seiner Berufsausübung zu ergreifen. Er soll sich dabei des Kodexes „Gute veterinärmedizinische Praxis“ oder anderer Methoden bedienen, die von der Tierärztekammer anerkannt sind.

§ 7 Mitwirkungspflicht bei der Bekämpfung von Missständen

Der Tierarzt hat bei der Bekämpfung von Missständen im Heilwesen mitzuwirken. Verstöße gegen das Arzneimittelrecht sind der Kammer mitzuteilen. Beim Umgang mit Arzneimitteln und Impfstoffen sind die geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere das Arzneimittelgesetz, die Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie die Tierimpfstoff-Verordnung zu beachten.

§ 8 Verhalten gegenüber Berufskollegen

(1) Der Tierarzt hat seinen Berufskollegen Rücksicht entgegenzubringen und Achtung zu erweisen. Jede herabsetzende Äußerung über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Wissen und Können eines Tierarztes in der Öffentlichkeit ist standeswidrig. Das gilt auch für das Verhalten von vorgesetzten und nachgeordneten Tierärzten.

(2) Ebenso ist jeder Versuch unzulässig, mit unlauteren Mitteln einen Berufskollegen aus seiner Stellung zu verdrängen sowie in seiner Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen.

(3) Tierärzte im öffentlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis dürfen ihre Tätigkeit nicht dazu benutzen, einen Tierhalter dahingehend zu beeinflussen, dass dieser ihm, sofern er auch niedergelassen ist, oder einem anderen Tierarzt auch andere tierärztliche Tätigkeiten überträgt.

(4) Tierärzte der Tiergesundheitsdienste, Tierärzte im Dienste von Versicherungsgesellschaften sowie solche, die aus irgendwelchem Grunde Untersuchungen vornehmen, sollen den praktizierenden Tierarzt rechtzeitig über den Tag ihrer Besuche in Kenntnis setzen. Über besondere Feststellungen, die in Abwesenheit des praktizierenden Tierarztes erfolgen, ist dieser alsbald von dem betreffenden Tierarzt zu informieren.

§ 9 Werbung

(1) Berufswidrige Werbung ist Tierärzten untersagt.

Berufswidrig ist insbesondere:

(2) Berufswidrig ist nicht:

  1. Werbung von Tierärzten bei Tierärzten,
     
  2. Werbung, die über die berufliche Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet, sachbezogene Informationen über tiermedizinische und berufsständische Fragen.

(3) Behandlungs- und Tätigkeitsschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen öffentlich nur genannt werden, wenn sie bei der Landestierärztekammer nachgewiesen werden können. Um eine Verwechslung mit den durch gesetzlich geregelte Weiterbildung erworbenen Bezeichnungen zu verhindern, ist bei der öffentlichen Nennung der Begriff "Behandlungsschwerpunkt" oder "Tätigkeitsschwerpunkt" voranzustellen.

§ 10 Entgelte für tierärztliche Leistungen

(1) Die Höhe der Entgelte für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Tierärztegebührenordnung (GOT) vom 28. Juli 1999 (BGBl. I S. 1691), in der jeweils geltenden Fassung. Die Unterschreitung des Einfachsatzes und die Überschreitung des Dreifachsatzes der Gebühren in begründetem Einzelfall bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Tierhalter entsprechend § 4 GOT. Zulässig ist es, insbesondere in folgenden Fällen ganz oder teilweise von einer Honorarforderung abzusehen,

  1. bei Kollegen und Angehörigen,
  2. bei Tierhaltern, die sich in einer wirtschaftlichen Notlage befinden.

(2) In schriftlichen Betreuungsverträgen können mit landwirtschaftlichen Betrieben und Tierheimen abweichende Gebührensätze vereinbart werden. Liegen keine schriftlichen Betreuungsverträge vor, so ist eine Unterschreitung der Gebührensätze nur im begründeten Einzelfall gemäß Abs. 1 möglich.
Betreuungsverträge sind der Landestierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.

(3) Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren ist nicht zulässig.

(4) Die Landestierärztekammer ist berechtigt, Honorarforderungen zu überprüfen.

§ 11 Niederlassung

(1) Die Ausübung des tierärztlichen Berufes in eigener Praxis ist an die Niederlassung gebunden. Das gilt auch für beamtete und angestellte Tierärzte, soweit sie dazu die Genehmigung haben. Die Niederlassung ist die Begründung einer selbständigen freiberuflichen tierärztlichen Tätigkeit, an einen bestimmten Ort gebunden, der mit den notwendigen räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet ist (Praxissitz). Der niedergelassene Tierarzt führt die Bezeichnung "praktizierender Tierarzt" und gegebenenfalls die Fachtierarztbezeichnung und/oder Zusatzbezeichnung. Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild am Praxissitz zu kennzeichnen. Auf die Bestimmungen der "Tierärztlichen Hausapothekenverordnung" (TÄHAV) wird ausdrücklich hingewiesen.

(2) Ort und Zeitpunkt der Niederlassung (einschließlich Zweig- oder Zweitpraxissitze) sowie jede entsprechende Änderung sind der Landestierärztekammer und der zuständigen Veterinärbehörde mitzuteilen. Vor der Niederlassung soll sich der Tierarzt von der Landestierärztekammer beraten lassen. Die Landestierärztekammer kann Richtlinien über die Einrichtung und Ausstattung der tierärztlichen Praxis erlassen.

§ 12 Praxiskennzeichnung

(1) Das Praxisschild hat inhaltlich dem § 9 zu entsprechen. Ein Praxisschild dürfen nur die Tierärztinnen und Tierärzte anbringen, die sich niedergelassen haben und den Beruf ausüben. Zusätzlich darf das einheitliche Praxisemblem entsprechend der Anlage angebracht werden.

(2) Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur mit Genehmigung der Landestierärztekammer entsprechend § 25 geführt werden.
Bei einer Gemeinschaftspraxis gemäß § 23 Abs. 1 dieser Berufsordnung ist die Beschriftung "Tierärztliche Gemeinschaftspraxis" zulässig.

(3) Für die Beschriftung von Briefbögen, Stempeln u. a. gilt § 9 entsprechend.

(4) Bei der Darstellung von Tierarztpraxen und Tierärztlichen Kliniken in öffentlich abrufbaren elektronischen Kommunikationsnetzen gilt § 9 entsprechend.

§ 13 Anzeigen und Eintragungen

Anzeigen und Eintragungen in Zeitungen, Zeitschriften, Amtsblättern, amtlichen Verzeichnissen, Branchenverzeichnissen u. a. m. haben inhaltlich dem § 9 zu entsprechen.

§ 14 Ausübung der tierärztlichen Praxis

(1) Der niedergelassene Tierarzt übt seinen Beruf auf Anforderung aus. Das Anbieten oder das Vornehmen tierärztlicher Verrichtungen ohne vorherige Bestellung ist unzulässig, abgesehen von Notfällen und amtlich angeordneten Verrichtungen sowie durch Betreuungsverträge vereinbarte Tätigkeiten. Der niedergelassene Tierarzt hat alle mit der Praxisausübung verbundenen Verpflichtungen jederzeit wahrzunehmen und auch bei kurzfristiger Abwesenheit oder Verhinderung die Versorgung der Klientel sicherzustellen.

(2) Das Behandeln eines Tieres oder eines Tierbestandes ohne vorherige Untersuchung ist unzulässig. Zum Behandeln gehören auch die Verordnung und die Abgabe von Arzneimitteln gemäß den Bestimmungen des Arzneimittelrechts.

(3) Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes frei. Er kann eine tierärztliche Behandlung ablehnen, soweit er nicht rechtlich dazu verpflichtet ist. Er kann sie insbesondere ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass zwischen ihm und dem Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt.

§ 15 Angestellte Tierärzte

(1) Ein nicht niedergelassener Tierarzt, der bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, einem Unternehmen, einem Verein oder einer ähnlichen privatrechtlichen Institution angestellt ist, darf nur Tiere behandeln, die sich in deren unmittelbarem Besitz befinden.

(2) Ein angestellter Tierarzt ist verpflichtet, sich in eigener Praxis niederzulassen, wenn er Tiere behandeln will, die sich nicht in unmittelbarem Besitz seines Arbeitgebers befinden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend auch für den bei einer Behörde, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder einer veterinärmedizinischen Einrichtung des öffentlichen Rechts tätigen Tierarzt, wenn er außerhalb seiner dienstlichen Zuständigkeit Tiere behandelt.

(4) Der Tierarzt kann sich zur Wahrung der beruflichen Belange und in eigenem Interesse vor dem Abschluss eines Anstellungsvertrages von der Landestierärztekammer beraten lassen.

§ 16 Tierarzt und Nichttierarzt

(1) Der Tierarzt darf sich nur durch Tierärzte vertreten lassen.

(2) Das Untersuchen und Behandeln von Tieren sowie die Vornahme von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nichttierärzten - ausgenommen Ärzte, Zahnärzte, Studierende der Veterinärmedizin und andere Naturwissenschaftler - ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird.

(3) Die Inanspruchnahme von tierärztlichem Hilfspersonal und von anderen Hilfspersonen fällt nicht unter Absatz 2.

(4) Die Anleitung und Beratung von Nichttierärzten zur Behandlung von Tieren ist nur für den Einzelfall (tierärztliche Behandlungsanweisung) nach fachgerechter Untersuchung bei Prüfung der Indikation und des Ergebnisses im Bestand zulässig.

§ 17 Behandeln von Patienten anderer Tierärzte

(1) Wird der Tierarzt um die Behandlung eines Tieres gebeten, das bereits von einem anderen, zur Zeit nicht erreichbaren Tierarzt behandelt wird, so soll er diesen von den getroffenen Maßnahmen verständigen.

(2) Gegen Entgelt oder andere Vorteile dürfen Tierärzte Patienten zur Weiterbehandlung einem anderen Tierarzt weder zuweisen noch sich zuweisen lassen.

(3) Ein Tierarzt, der sich zur ordnungsgemäßen Untersuchung und Behandlung eines vorgestellten Patienten selbst nicht in der Lage sieht, hat diesen im Interesse des Tieres und zur Vermeidung wirtschaftlicher Schäden einem zur Versorgung geeigneten Tierarzt oder einer Tierärztlichen Klinik mit einem entsprechenden Vorbericht zu überweisen. Der weiterbehandelnde Tierarzt hat seine Maßnahmen auf das der Überweisung zugrunde liegende Krankheitsgeschehen zu beschränken und nach Abschluss dieser Behandlung den Patienten an den überweisenden Tierarzt zurück zu überweisen.

§ 18 Hinzuziehen eines weiteren Tierarztes

(1) Der Tierarzt darf den von einem anderen Tierarzt erbetenen Beistand ohne zwingenden Grund nicht ablehnen.

(2) Bei Konsilien soll das Ergebnis nach Vereinbarung dem Tierbesitzer vorgetragen werden.

§ 19 Gegenseitige Vertretung

(1) Niedergelassene Tierärzte sollen zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. Sie haben nach Maßgabe der einschlägigen Regelungen an Notfall-, Wochenend- und Feiertagsdiensten teilzunehmen.

(2) Nach Beendigung der Vertretung sind die übernommenen Behandlungsfälle wieder dem vertretenen Tierarzt zu überlassen.

(3) Die Wegegebühren bei Vertretungen sollen von der Praxisstelle des Vertretenen aus berechnet werden, es sei denn, dass die beteiligten Tierärzte eine anderweitige Vereinbarung getroffen haben.

§ 20 Einstellen von Assistenten und Praxisvertretern

(1) Niedergelassene Tierärzte dürfen als Assistenten oder Vertreter nur Tierärzte einstellen.

(2) Der niedergelassene Tierarzt hat eine 4 Wochen überschreitende Assistenz oder Vertretung der Landestierärztekammer mitzuteilen. Die Meldepflicht des Assistenten oder des Vertreters nach § 3 Abs. 3 dieser Berufsordnung bleibt davon unberührt.

(3) Die Einstellung von Assistenten und Vertretern oder anderen tierärztlichen Mitarbeitern soll durch schriftlichen Vertrag erfolgen. Es dürfen keine unlauteren Vertragsbedingungen vereinbart werden.

(4) Vertreter sind freiberuflich tätige, nicht niedergelassene Tierärzte, die bei längerer Abwesenheit des niedergelassenen Praxisinhabers dessen Praxis in eigener Verantwortung führen. Praxisassistenten sind bei einem niedergelassenen Tierarzt angestellte Tierärzte. Sie sind in ihrer tierärztlichen Tätigkeit weisungsgebunden.

§ 21 Weiterführung einer Praxis

(1) Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen noch ein halbes Jahr zugunsten der Witwe/des Witwers oder der unterhaltsberechtigten Kinder durch einen Tierarzt weitergeführt werden. Dieser hat die Weiterführung der Praxis der Landestierärztekammer mitzuteilen.

(2) In Härtefällen kann die Weiterführung der Praxis mit Zustimmung der Landestierärztekammer auch zugunsten anderer unterhaltsberechtigter Hinterbliebener erfolgen. Die Landestierärztekammer kann die im Absatz 1 genannte Frist ausnahmsweise angemessen verlängern, beispielsweise bei langdauernder Krankheit.

(3) Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 oder nach § 7 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung das Ruhen oder der Widerruf der Approbation angeordnet wurde. Entfällt die Berechtigung zur Ausübung des tierärztlichen Berufes aus sonstigen Gründen, ist eine Weiterführung der Praxis nicht zulässig.

§ 22 Übergabe und Übernahme einer Praxis

Die Übernahme/Übergabe einer tierärztlichen Praxis ist der Landestierärztekammer zur Kenntnis zu geben.

§ 23 Gemeinschaftspraxis/Partnerschaft

(1) Die Gemeinschaftspraxis stellt eine Einheit dar, in der nur niedergelassene Tierärzte zusammengeschlossen sein dürfen. Teil dieser Einheit ist auch eine von den Partnern der Gemeinschaftspraxis aus steuerrechtlichen Gründen betriebene Hausapotheken-Abgabegesellschaft in der Rechtsform der GbR. §§ 11 bis 14 gelten entsprechend. Hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben behält jeder Praxisinhaber der Gemeinschaftspraxis die Stellung eines in Einzelpraxis niedergelassenen Tierarztes.

(2) Eine Gemeinschaftspraxis kann in der Form einer Partnerschaft i. S. des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes betrieben werden. Dabei ist Tierärzten die Zusammenarbeit nur mit Tierärzten gestattet. Die §§ 11 - 14 dieser Berufsordnung gelten entsprechend.

(3) Der Vertrag zur Gründung einer Gemeinschaftspraxis auch in der Form der Partnerschaft muss schriftlich abgeschlossen werden und sollte Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, das Verfahren bei der Gewinnermittlung und -verteilung sowie der Änderung oder der Auflösung der Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft enthalten. Werden im Partnerschaftsvertrag Bestimmungen dieser Art nicht ausdrücklich getroffen, richtet sich die Regelung des Rechtsverhältnisses der Partner untereinander nach § 6 Abs.3 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, die Regelung über das Verfahren bei der Gewinnermittlung und -verteilung nach § 1 Abs. 4 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und die Regelung über Änderung oder Auflösung der Gemeinschaftspraxis nach § 9 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz.

(4) Die Eröffnung und die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis, auch in der Form einer Partnerschaft, sind der Landestierärztekammer unverzüglich mitzuteilen. Der Gesellschaftsvertrag ist der Landestierärztekammer auf Verlangen vorzulegen.

(5) Eine Fortführung der Gesellschaft unter Verwendung des Namens eines ausgeschiedenen oder verstorbenen Gesellschafters im Partnerschaftsnamen ist nur zulässig, wenn der ausgeschiedene Gesellschafter oder seine Erben dazu die ausdrückliche Einwilligung erteilt haben. Andernfalls ist der Name des ausgeschiedenen oder verstorbenen Gesellschafters im Partnerschaftsnamen zu streichen. Weitere Zusätze dürfen dem Partnerschaftsnamen nur nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaftsgesetz hinzugefügt werden.

(6) Im übrigen erbringen in einer Partnerschaft die Partner sowie auch die Tierärzte in anderen Rechtsformen ihre berufliche Leistung unter Beachtung des für sie geltenden Berufsrechts.

§ 24 Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft

Die Gruppenpraxis/Praxisgemeinschaft ist im Innenverhältnis ein Zusammenschluss mehrerer Praxisinhaber zwecks gegenseitiger Vertretung, gemeinsamer Benutzung von Praxiseinrichtungen und Instrumenten, gemeinsamen Einkaufs und/oder gemeinsamer Beschäftigung von tierärztlichen Mitarbeitern und Hilfspersonal. Im Außenverhältnis bleiben die Praxisinhaber rechtlich und wirtschaftlich selbständig. Die Abrechnung der Behandlungsfälle verbleibt dem jeweils behandelnden Tierarzt, soweit keine abweichenden Vereinbarungen getroffen werden. § 23 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 25 Tierärztliche Klinik

(1) Die Tierärztliche Klinik ist eine tierärztliche Praxis mit besonderen Einrichtungen zur stationären Behandlung von Tieren und einem besonderen Angebot diagnostischer und therapeutischer Möglichkeiten.

(2) Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur geführt werden, wenn die Landestierärztekammer festgestellt hat, dass die sich aus den "Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen" ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt nicht für öffentlich rechtliche Einrichtungen. Die tierärztliche Leitung einer Tierklinik, die von Nichttierärzten betrieben wird, hat unabhängig von der wirtschaftlichen Betriebsführung nach o. g. Richtlinien zu erfolgen.

(3) Die Tierärztliche Klinik muss zur Versorgung von Notfallpatienten ständig dienstbereit gehalten werden.

(4) Die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik" darf weder durch einen Eigennamen noch durch eine Ortsbezeichnung ergänzt werden, sondern nur durch den Namen des Praxisinhabers bzw. der Praxisinhaber.

(5) Die §§ 11 bis 23 Abs. 3 gelten entsprechend.

§ 26 Berufshaftpflichtversicherung

Der Tierarzt hat sich gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner tierärztlichen Tätigkeit hinreichend zu versichern.

§ 27 Praktische Tierärzte in Nebentätigkeit

Die für niedergelassene Tierärzte geltenden Vorschriften gelten auch für angestellte, beamtete und im Vor- bzw. Ruhestand befindlichen Tierärzte, die nebenberuflich oder in Nebentätigkeit als praktische Tierärzte tätig sind. Sie sind zur Niederlassung verpflichtet.

§ 28 Notfalldienst

(1) Der Notfalldienst dient der Sicherstellung der tierärztlichen Versorgung an Wochenenden, an Feiertagen und außerhalb der üblichen Dienstzeiten. Er wird vorrangig auf freiwilliger Basis durch selbstorganisierten Zusammenschluss von den in einer Praxis tätigen Tierärzten gebildet.

(2) Sofern sich ein freiwilliger Notfalldienst für den Einzugsbereich mehrerer Praxen nicht bildet oder seine Umbildung, insbesondere seine regionale oder personelle Ausweitung innerhalb angemessener Frist, auf unüberwindliche Hindernisse stößt, hat die Landestierärztekammer unter den betroffenen Tierärzten auf Antrag von ihnen zwecks Neu- oder Umorganisation des Notfalldienstes zu vermitteln.

(3) Kommt auf der Basis der Selbstorganisation ein Notfalldienst nicht zustande oder wird er auf Dauer funktionsunfähig, so soll ihn die Landestierärztekammer einrichten, sofern diese Maßnahme

(4) Der von der Landestierärztekammer eingerichtete Notfalldienst erfasst sämtliche im Notfalldienstbezirk mit eigener Praxis niedergelassenen Tierärzte. Auf Antrag kann eine Befreiung vom Notfalldienst aus schwerwiegenden, in der Person oder den Lebensumständen des Verpflichteten liegenden Gründen ganz oder teilweise sowie vorübergehend oder auf Dauer erteilt werden, insbesondere wegen Alters, körperlicher Behinderung, belastender familiärer Pflichten oder Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst. Über Umfang und Dauer der Befreiung entscheidet die Landestierärztekammer.

(5) Für die Organisation und die Durchführung eines Notfalldienstes gilt die Notfalldienstordnung.

(6) Im übrigen ist jeder niedergelassene Tierarzt verpflichtet, für die Dauer seiner Abwesenheit oder Verhinderung seiner Klientel mindestens einen Tierarzt in geeigneter Form namhaft zu machen, der bereit und in der Lage ist, eine ordnungsgemäße Vertretung für den gesamten in Betracht kommenden Zeitraum sicherzustellen. Für die öffentliche Bekanntgabe der Vertretung gilt § 13.

§ 29 Verletzung der Berufspflichten

Gegen den Tierarzt, der seine Pflichten verletzt, insbesondere gegen die Vorschriften dieser Berufsordnung verstößt, kann ein berufsgerichtliches Verfahren nach Maßgabe des Heilberufsgesetzes eingeleitet werden.

§ 30 Inkrafttreten

(1) Die Aufsichtbehörde hat mit Schreiben vom 06.07.2006 Az. VI 500c – 7204.45 der Neufassung der Berufsordnung zugestimmt. Diese Neufassung der Berufsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Berufsordnung vom 4. Januar 1996 außer Kraft.

 

Ausgefertigt,
Dummerstorf, den 19.07.2006

Dr. G. Pollack
Präsident

 

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