Heilberufsgesetz ( HeilBerG )

Vom 22. Januar 1993
- Auszug -
 ( GVOBl. M-V Nr. 2 vom 29.01.93 S. 62 )

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kammern sind alle Ärzte, Apotheker, Tierärzte sowie Zahnärzte die in Mecklenburg-Vorpommern

(4) Angehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die in Mecklenburg-Vorpommern im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften oder dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, gehören den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 4 - Aufgaben

(1) Aufgaben der Kammer sind:

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können die Kammern Verwaltungsakte erlassen. Auf der Grundlage des Absatzes 1 Nr. 2 können Verwaltungsakte erlassen werden, die in das Recht der Kammermitglieder und der Personen nach § 2 Abs. 4 auf die Freiheit der Berufsausübung ( Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes ) eingreifen. Die Verwaltungsakte können im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Im übrigen gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Vorschriften.

§ 10 - Meldepflicht

(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, innerhalb eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung und die Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden.

(2) Personen nach § 2 Abs. 4 sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen. Der Anzeige sind die für die Berufsausübung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Die Kammern führen Verzeichnisse der Kammermitglieder. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, dazu folgende Angaben zu machen:

(4) Die Kammern sind berechtigt, die An- und Abmeldungen von Kammermitgliedern mit Namen, Fachgebiets-, Teilfachgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift dem für den Ort der Berufsausübung zuständigen Gesundheitsamt bzw. Veterinäramt mitzuteilen.

(5) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenen Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld bis zu 5.000 DM festsetzen. Der Festsetzung muß eine schriftliche Androhung vorausgehen. Wiederholte Androhung und Festsetzung sind zulässig. Gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes sind binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides die Beschwerde an das Berufsgericht und gegen dessen Entscheidung innerhalb der gleichen Frist die weitere Beschwerde an den Berufsgerichtshof zulässig.

 

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Zweites Gesetz zur Änderung 
 des Heilberufsgesetzes (PDF)