Notfalldienstordnung

Aufgrund des § 33 Absatz 3 des Heilberufsgesetzes vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62) zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 2008 (GVOBl. M-V S. 106) hat die Kammerversammlung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern am 21. November 2009 folgende Notfalldienstordnung beschlossen:

§ 1 Notfalldienst

(1) Der Notfalldienst hat die tierärztliche Versorgung an Wochenenden, Feiertagen sowie in Nachtstunden zu gewährleisten. Ein Notfalldienst soll auch für andere Zeiten eingerichtet werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen tierärztlichen Versorgung erforderlich erscheint.

(2) Die Einrichtung von Notfalldiensten hat vorrangig durch kollegiale Übereinkunft der benachbarten Tierärzte zu erfolgen; ist eine befriedigende Lösung auf diesem Wege nicht möglich, muss die Landestierärztekammer vermitteln oder selbst Regelungen zum Notfalldienst festsetzen.

(3) Die Einteilung zum Notfalldienst ist rechtzeitig in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, erforderlichenfalls von den von der Landestierärztekammer beauftragten Personen oder Stellen. Es muss gewährleistet sein, dass sich hilfesuchende Tierbesitzer darüber unterrichten können, für welche Zeiten und bei welchen Tierärzten der Notfalldienst in Anspruch genommen werden kann. Die Bekanntgabe des Notfalldienstes für die Öffentlichkeit soll unter Angabe der Telefonnummer erfolgen, dabei ist eine namentliche Benennung nach Maßgabe der Berufsordnung und eine Ortsangabe zulässig.

§ 2 Verpflichtung zur Teilnahme

(1) Jeder praktizierende Tierarzt und jede Praxis sind verpflichtet, am Notfalldienst teilzunehmen. Dabei ist unerheblich, in welcher Rechtsform die Praxis organisiert ist.

(2) Der Tierarzt muss in der Lage sein, die Tiere der ihn im Notfalldienst aufsuchenden Tierbesitzer zweckmäßig zu versorgen. Kann der Tierarzt eine zweckmäßige Versorgung während seines Notdienstes nicht sicher stellen, hat er dafür Sorge zu tragen, dass ein anderer Tierarzt den Notfalldienst übernimmt.

(3) Während des Notfalldienstes muss der diensthabende Tierarzt jederzeit erreichbar sein.

§ 3 Einteilung

(1) Notfalldienste sollen für räumlich abgegrenzte Bereiche benachbarter Praxen eingerichtet werden (Notdienstbezirke). Sie können erforderlichenfalls auch nach fachlichen Gesichtspunkten eingeteilt werden.

(2) Neu im Bereich niedergelassene Tierärzte sind in den Notfalldienst einzubeziehen.

§ 4 Dauer und Inhalt des Notdienstes

(1) Die benachbarten Tierärzte regeln kollegial eigenständig die zeitliche Gestaltung des Notfalldienstes.

(2) Die Behandlung während des Notfalldienstes hat sich auf die Beseitigung der den Notfall verursachenden Beschwerden zu beschränken.

§ 5 Weiterbehandlung

Der Notfalltierarzt soll den Besitzer des Notfallpatienten über eine notwendige Weiterbehandlung unterrichten und ihm gegebenenfalls eine Aufzeichnung über die durchgeführte Behandlung übergeben. Zur Weiterbehandlung hat er den Tierbesitzer an den vorbehandelnden Tierarzt, ist ein solcher nicht vorhanden, an den vom Tierbesitzer bezeichneten Tierarzt zu verweisen.

§ 6 Tausch und Vertretung

(1) In zwingenden Fällen kann ein Tausch des Notfalldienstes vorgenommen werden.

(2) Im Falle einer nicht vorhersehbaren, kurzfristigen Verhinderung hat der für den Notfalldienst eingeteilte Tierarzt selbst für eine geeignete Vertretung zu sorgen.

(3) Die Änderung des Notfalldienstes nach Abs. 1 oder 2 ist, sofern zeitlich möglich, nach § 1 Abs. 3 bekanntzugeben. Der ursprünglich für den Notfalldienst eingeteilte Tierarzt hat in jedem Fall die Änderung des Notfalldienstes in geeigneter Form bekannt zu machen.

(4) Jeder in Mecklenburg-Vorpommern praktizierende Tierarzt hat sein Klientel in geeigneter und ortsüblicher Form über die Absicherung des Notdienstes zu informieren.

§ 7 Befreiung vom Notfalldienst

(1) Auf Antrag kann die Kammer eine Befreiung von der Teilnahme am Notfalldienst aus schwerwiegenden Gründen ganz, teilweise oder vorübergehend erteilen.

(2) Über den Antrag auf Befreiung entscheidet der Ausschuss für Berufsangelegenheiten und Gebühren, über einen Widerspruch gegen die Entscheidung des Ausschusses der Kammervorstand. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem die Entscheidung dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Kammer zu erheben. Befreiungsanträge und Erhebung des Widerspruchs entbinden nicht von der Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst.

§ 8 Verstöße

Verstöße gegen die Notfalldienstordnung können entsprechend den §§ 60 ff. des Heilberufsgesetzes geahndet werden.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Notfalldienstordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Notfalldienstordnung vom 27. April 1995 außer Kraft.

 

ausgefertigt
Dummerstorf, den 15.12.2009 

Ltd. VD Dr. R. Pietschke
Präsident

 

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