Zweite Satzung über die Änderung

der Satzung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
 

Die Kammerversammlung hat auf ihrer Sitzung am 18. April 2009 folgende Zweite Satzung zur Änderung der Satzung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern beschlossen:

Die Satzung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern vom 4. Januar 1996 (DTBl. 3/1996 S. 259), geändert durch Satzung vom 15. Dezember 2008 (DTBl. 2/2009 S. 252) wird wie folgt geändert:

§ 1

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. (1) werden die Wörter „ihren Wohnsitz“ durch die Wörter „ihre Hauptwohnung im Sinne des Melderechts“ ersetzt.

b) Abs. (2) wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (BGBl. 1993 II S. 266) oder aufgrund eines entsprechenden Assoziierungsabkommens im Geltungsbereich dieses Gesetzes im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung zu haben, gehören abweichend von Absatz 1 den Kammern nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beruflich niedergelassen sind. Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung „Tierarzt“ erbracht.“

2. § 3 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

 „(1) Jedes Kammermitglied ist verpflichtet, den Beginn oder das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder Auflösung der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern innerhalb eines Monats der Kammer zu melden. Die Frist beginnt mit der Aufnahme oder dem Ende der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise der Gründung oder der Aufgabe der Hauptwohnung in Mecklenburg-Vorpommern.“

3. § 6 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Der Kammerversammlung gehört ein Mitglied je 40 Wahlberechtigte an (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG). „

4. § 6 Abs. (10) wird wie folgt neu gefasst:

„(10) Satzungen und Ordnungen der Landestierärztekammer werden im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht mit Ausnahme der Gebührensatzung.
Die Gebührensatzung wird im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) bekannt gemacht. Über die Bekanntmachung im Amtsblatt erfolgt ein nachrichtlicher Hinweis im Deutschen Tierärzteblatt unter Angabe der Stelle der Veröffentlichung und des Tages des Inkrafttretens.“

§ 2

Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) in Kraft.

ausgefertigt
Dummerstorf, den 10.06.2009  

VD Dr. R. Pietschke
Präsident

 

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