Neufassung der
Satzung
der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
vom 04. Januar 1996

 

Auf Grund des § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 22. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.07.1994 (GVOBl. M-V S. 747), beschließt die Kammerversammlung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern am 11. Nov. 1995 folgende Neufassung der Satzung:

§ 1
Name, Rechtsstellung, Sitz

(1) Die Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern ist die gesetzliche Berufsvertretung der Tierärzteschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Sie führt das kleine Landessiegel als Dienstsiegel.

(4) Sitz der Kammer ist Dummerstorf. Der Sitz kann durch Beschluß der Kammerversammlung geändert werden.

§ 2
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Kammer sind alle Tierärzte, die in Mecklenburg-Vorpommern ihren Beruf ausüben oder ihren Wohnsitz haben, falls sie ihren Beruf nicht ausüben.

(2) Angehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Land im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben, ohne hier eine berufliche Niederlassung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, gehören der Kammer nicht an, solange sie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

§ 3
Melde- und Anzeigepflichten

(1) Jedes Kammermitglied hat binnen eines Monats der Kammer den Beginn und das Ende der beruflichen Tätigkeit sowie die Gründung oder die Aufgabe des Wohnsitzes in Mecklenburg-Vorpommern zu melden.

(2) Die im § 2 Abs. 2 genannten Berufsangehörigen sind verpflichtet, die beabsichtigte Berufsausübung der Kammer anzuzeigen, für die Berufsausübung erforderliche Zeugnisse und Bescheinigungen beizufügen sowie Auskünfte zu erteilen. In dringenden Fällen kann die Anzeige unverzüglich nachgeholt werden.

(3) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, folgende Angaben zu machen bzw. Unterlagen beizubringen sowie die jeweiligen Änderungen unverzüglich mitzuteilen:

Bei der Anmeldung soll der von der Landestierärztekammer vorgegebene Meldebogen verwendet werden. Sofern die Landestierärztekammer nicht aus begründetem Anlaß die Vorlage der Originale verlangt, können die Urkunden und Nachweise im Sinne dieses Absatzes in Kopie eingereicht werden.

(4) Bei schuldhafter Nichterfüllung der sich aus den Absätzen 1 und 3 ergebenden Pflichten kann der Vorstand der Kammer gegen das Mitglied ein Zwangsgeld gemäß HeilBerG § 10 Abs. 5 festsetzen.

(5) Kammermitglieder und Personen nach § 2 Abs. 2 sind verpflichtet, der Kammer die zur Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung notwendigen Auskünfte zu erteilen und durch Nachweis glaubhaft zu belegen.

§ 4
Aufgaben der Kammer

Die Landestierärztekammer nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch das Heilberufsgesetz übertragen sind oder die sie nach diesem Gesetz wahrzunehmen berechtigt ist.

§ 5
Organe der Landestierärztekammer

Organe der Landestierärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

§ 6
Kammerversammlung

(1) Der Kammerversammlung gehört ein Mitglied je 25 Wahlberechtigte an [ § 16 Abs. 1 Nr. 3 HeilBerG ].

(2) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von vier Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl aufgrund von Listen- und Einzelwahlvorschlägen von den wahlberechtigten Kammermitgliedern gewählt. Jedes wahlberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

(3) Die Kammerversammlung wählt auf der Grundlage der Wahlordnung den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die übrigen 5 Mitglieder des Vorstandes und die 2 Nachfolgemitglieder für die Vorstandsmitglieder.

(4) Die Kammerversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Kammer von grundsätzlicher Bedeutung, soweit sie sich nicht nur auf die laufende Geschäftsführung beziehen, insbesondere über:

Die Kammerversammlung kann andere Aufgaben dem Vorstand zur Erledigung übertragen.

(5) Die Kammerversammlung tritt spätestens zwei Monate nach der Wahl zusammen, d. h. nach Ablauf der Einspruchsfrist lt. Wahlordnung. In der Folge tritt sie mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Präsident beruft die Kammerversammlung und den Vorstand ein und leitet ihre Sitzungen. Der Präsident hat die Kammerversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder dies unter Vorlage einer Tagesordnung verlangt.

(6) Der Präsident stellt die Einladung zur Kammerversammlung jedem ihrer Mitglieder mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der Tagesordnung zu.

(7) Die Beschlüsse der Kammerversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(8) Die Kammerversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(9) Für die Verhandlungsführung in der Kammerversammlung ist die Geschäftsordnung der Landestierärztekammer maßgebend.

(10) 1. Im Amtsblatt von Mecklenburg-Vorpommern werden veröffentlicht: die Satzung, die Wahlordnung, die Berufsordnung, die Weiterbildungsordnung und die Satzung des Versorgungswerkes der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.
2. Im Deutschen Tierärzteblatt werden veröffentlicht: alle von der Kammerversammlung beschlossenen Satzungen und Ordnungen der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern.

(11) Alle wahlberechtigten Kammermitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Kammerversammlung teilzunehmen. Teilnahmeberechtigt sind weiterhin die Mitglieder der Aufsichtsbehörde und der Geschäftsführer der Landestierärztekammer. Stimmberechtigt sind nur gewählte Kammerversammlungsmitglieder. Es können vom Vorstand weitere Personen zu den Sitzungen der Kammerversammlung eingeladen werden. Die Öffentlichkeit der Kammerversammlung kann durch Beschluß aufgehoben werden.

(12) Beschlüsse der Kammerversammlung sind im Rahmen ihrer Zuständigkeit für alle Kammerangehörigen bindend.

§ 7
Präsident und Vorstand

(1) Der Präsident ist der Vorsitzende des Vorstandes.

(2) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte der Kammer. Er bereitet die Beratungen der Kammerversammlung vor und führt deren Beschlüsse durch. Der Vorstand erstattet den Kammermitgliedern und der Aufsichtsbehörde einen Bericht über die Tätigkeit der Kammer im abgelaufenen Geschäftsjahr. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis der neugewählte Vorstand die Amtsgeschäfte übernommen hat.

(4) Der Präsident oder im Verhinderungsfall der Vizepräsident vertreten die Kammer gerichtlich und außergerichtlich. In ihrem Verhinderungsfall kann der Vorstand andere Vorstandsmitglieder mit ihrer Vertretung beauftragen. Ständige Delegierte zur Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer e.V. sind der Präsident und Vizepräsident. Für ihren Verhinderungsfall wählt die Kammerversammlung zwei ständige Vertreter. In Angelegenheiten des Versorgungswerkes vertritt auch der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses des Versorgungswerkes gerichtlich und außergerichtlich die Kammer.

(5) In unaufschiebbaren Einzelfällen, die die Einberufung des Vorstandes zeitlich nicht zulassen, kann der Präsident selbst entscheiden. Die Vorstandsmitglieder sind umgehend über solche Entscheidungen zu unterrichten.

(6) Erklärungen, die die Kammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen schriftlich abgefaßt und vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und außerdem von einem weiteren Mitglied des Vorstandes vollzogen werden. Das gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung, die für die Kammer wirtschaftlich nicht von erheblicher Bedeutung sind.

(7) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen. Auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern, hat der Präsident eine Sitzung des Vorstandes innerhalb von 14 Tagen einzuberufen.

(8) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(9) Der Vorstand faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(10) Für die Verhandlungsführung ist die Geschäftsordnung der Landestierärztekammer maßgebend.

(11) Dem Präsidenten und den Vorstandsmitgliedern kann einzeln oder insgesamt das Vertrauen dadurch entzogen werden, daß mit den Stimmen von zwei Dritteln der Mitglieder der Kammerversammlung ihre Abberufung beschlossen wird.

(12) Einen ausscheidenden Präsidenten kann die Kammerversammlung zum Ehrenpräsidenten ernennen. (13) Der oder die Ehrenpräsident/en können an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 8
Geschäftsstelle und Geschäftsführer

(1) Die Landestierärztekammer unterhält zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle. Leiter der Geschäftsstelle ist der Präsident.

(2) Der Präsident stellt im Einvernehmen mit dem Vorstand den Geschäftsführer und weiteres erforderliches Personal ein.

(3) Die Aufgaben des Geschäftsführers und weiteren Personals werden in der Geschäftsstellenordnung geregelt. Sie sind auf die Unterstützung des Vorstandes in allen sich aus der Geschäftsführung ergebenden Arbeiten gerichtet.

§ 9
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

Das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen wird in einer Haushalts- und Kassenordnung geregelt. Diese ist von der Kammerversammlung zu beschließen.

§ 10
Ausschüsse

(1) Die Kammerversammlung kann zur ständigen oder vorübergehenden Bearbeitung einzelner Sachgebiete Ausschüsse bilden. Den Ausschüssen können auch Kammermitglieder angehören, die nicht Mitglieder der Kammerversammlung sind. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand oder der Kammerversammlung vorgeschlagen und durch die Kammerversammlung bestätigt.

(2) Die Zuweisung der Aufgaben erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand hat den Ausschüssen alle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden, der Kammerversammlungsmitglied sein muß, und seinen Stellvertreter.

(4) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand der Landestierärztekammer zuzuleiten. Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Das Recht auf Teilnahme haben der Präsident und Vizepräsident. Sie können andere Mitglieder des Vorstandes mit ihrer Vertretung beauftragen.

(5) Die Amtszeit der Ausschüsse endet mit der Erledigung ihrer Aufgaben, spätestens jedoch mit der Amtszeit der Kammerversammlung.

§ 11
Schlichtungsausschuß

(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Angehörigen des Berufsstandes oder zwischen diesen und Dritten ergeben, wählt die Kammerversammlung einen Schlichtungsausschuß und dessen Vorsitzenden.

(2) Der Schlichtungsausschuß besteht mindestens aus drei Mitgliedern. Er arbeitet auf der Grundlage der Schlichtungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

§ 12
Kammerbeitrag und Gebühren

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und für die Deckung ihrer Kosten erhebt die Kammer von den Kammermitgliedern Beiträge nach Maßgabe der Beitragssatzung und Gebühren entsprechend der Gebührensatzung.

§ 13
Entschädigung

(1) Die Tätigkeit der Kammermitglieder in den Organen und Ausschüssen der Kammer ist ehrenamtlich. Der Präsident erhält eine Aufwandsentschädigung.

(2) Für Auslagen und Zeitversäumnisse besteht Anspruch auf Entschädigung.

(3) Die Höhe der Entschädigung wird von der Kammerversammlung festgesetzt.

§ 14
Satzungs- und Ordnungsänderungen

(1) Satzungsänderungen sind schriftlich begründet beim Vorstand der Landestierärztekammer einzureichen. Nach Kenntnisnahme durch den Vorstand wird der Antrag der Kammerversammlung zur Beschlußfassung vorgelegt. Der Vorstand kann dem Antrag eine schriftliche Stellungnahme beifügen.

(2) Satzungs- und Ordnungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kammerversammlung.

§ 15
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung im "Deutschen Tierärzteblatt" in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. Oktober 1990 außer Kraft.

(2) Die von der Kammerversammlung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern am 11. Nov. 1995 beschlossene Neufassung der Satzung wurde von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 22.12.1995 Zei. VI/46 Dr. Wilke genehmigt. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und im Amtsblatt sowie im Deutschen Tierärzteblatt verkündet.

 

Dummerstorf, 04.01.1996

Dr. habil. Hermann Seils
Präsident

 

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