Änderung der Gebiets- und Zusatzbezeichnungen zur Weiterbildungsordnung
der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern
Die Kammerversammlung hat auf ihrer Sitzung am 18. April 2009 folgende Änderungen in den Gebiets- und Zusatzbezeichnungen der Weiterbildungsordnung beschlossen.
Die Gebiets- und Zusatzbezeichnungen zur Weiterbildungsordnung vom 19. Dezember 2007 (DTBl. 2/2008 S. 239) werden wie folgt geändert:
§ 1
Hinter der Gebietsbezeichnung mit der Nr. 26. wird folgende neue Gebietsbezeichnung angefügt:
„27. Fachtierarzt für Bienen
I. Aufgabenbereich
Diagnostik und Therapie der Krankheiten bei Honigbienen. Beratung der Imker zu Fragen der Prävention und Prophylaxe von Krankheiten bei Bienenvölkern. Abklärung von Vergiftungsfällen einschließlich der
Methoden zur Schadenserhebung und -berechnung.
II. Weiterbildungszeit
4 Jahre
III. Weiterbildungsgang
- Tätigkeiten an Instituten der tierärztlichen Bildungsstätten oder anderen vergleichbaren Instituten oder Anstalten, die sich mit der Diagnose, Therapie und Prophylaxe von Bienenkrankheiten, Gesundheitsschäden
und mit der allgemeinen Bienenkunde beschäftigen. 4 Jahre
- Praktische Tätigkeit in einer Imkerei mit mindestens 20 Völkern oder bei der Bekämpfung von Bienenkrankheiten in einer Fachpraxis mit einschlägigem Patientengut kann hierauf höchstens mit bis zu 3 Jahren
angerechnet werden.
- Nachweis der gebietsbezogenen Fortbildungsstunden gemäß § 4 Abs. 4 der Weiterbildungsordnung. Nachweis der Teilnahme an gebietspezifischen anerkannten Weiterbildungskursen, die sich insbesondere mit
allgemeiner Bienenkunde, Bienenhaltung, Bienenpathologie, Labordiagnostik und Bekämpfung von Bienenkrankheiten befassen.
- Vorlage der Dissertation und einer fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeit oder von 3 wissenschaftlichen Originalarbeiten. Die Veröffentlichung der Arbeiten muss in einer anerkannten Fachzeitschrift
erfolgen.
- Vorlage von 25 Fallberichten mit Darstellung der Anamnese, der Diagnose, Differentialdiagnose, Therapie und der Verlaufs- / Ergebniskontrolle.
IV. Wissensstoff
- Bienenkunde, insbesondere Bienenbiologie, -pathologie, -haltung, -vermehrung, -zucht, -ökologie und Bienenbotanik.
- Methodik der Untersuchung von Bienenvölkern, Bienen und Brut zum Nachweis von Krankheiten, krankhaften Erscheinungen und Schäden(Vergiftungen).
- Methoden der Prävention und Prophylaxe von Bienenkrankheiten und Bienenschäden.
- Biologische und medikamentelle Behandlung von Bienenkrankheiten.
- Honigkunde einschließlich der entsprechenden lebensmittelrechtlichen Bestimmungen.
- Einschlägige Rechtsvorschriften.
V. Weiterbildungsstätten
- Institute der tierärztlichen Bildungsstätten mit einschlägigem Aufgabengebiet.
- andere wissenschaftliche Institute des In- und Auslandes mit vergleichbarem Arbeitsgebiet.
- tierärztliche Praxen oder Tiergesundheitsdienste mit einschlägigem Patientengut.
VI. Übergangsbestimmungen
Wer bei In-Kraft-Treten dieser Änderung der Weiterbildungsordnung eine mindestens vierjährige Tätigkeit in diesem Fachgebiet belegen kann, die inhaltlich diesem Weiterbildungsgang entspricht und die erforderlichen
Fortbildungsstunden nachweist, kann den Antrag auf Prüfungszulassung bis zum Ablauf von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Gebietsbezeichnung stellen. “
§ 2
Die Gebietsbezeichnung „3. Fachtierarzt für Fische“ wird durch folgende überarbeitete Fassung ersetzt:
„3. Fachtierarzt für Fische
I. Aufgabenbereich
- Diagnose und Bekämpfung von Krankheiten der Fische und anderer aquatischer Tiere mit anzeigepflichtigen Tierseuchen,
- Tierärztliche Betreuung von Fischhaltungsbetrieben, Erstellung von Behandlungs- und Sanierungsplänen, Mitwirkung beim Vollzug der Fischseuchenbekämpfung auf der Grundlage der
Fischseuchenverordnung,
- Haltung und Ernährung von Fischen und andere aquatischer Tiere,
- Tierschutz bei Fischen und anderen aquatischen Tieren,
- Hydrobiologie und Gewässerökologie in Bezug zur Haltung von Fischen und anderen aquatischen Tieren.
II. Weiterbildungszeit
4 Jahre
III. Weiterbildungsgang
- 1.
- Tätigkeit an einschlägigen Institutionen der veterinärmedizinischen Bildungs- bzw. Forschungsstätten oder tierärztlichen Untersuchungsämtern mit ambulanter Betreuung von
Fischhaltungen bzw. Fischzuchten, anerkannte Fischgesundheitsdienste
4 Jahre
oder
- Tätigkeit wie oben 2 Jahre
und
Tätigkeit an Instituten für Mikrobiologie, Parasitologie oder Pathologie mit einschlägigem Aufgabenbereich sowie an Fischforschungsinstituten des In- und Auslandes oder bei einem niedergelassenen Fachtierarzt
2 Jahre.
- Vorlage einer Dissertation und einer fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeit oder von drei fachbezogenen wissenschaftlichen Originalarbeiten. Die Veröffentlichung der Arbeiten muss in einer anerkannten
Fachzeitschrift erfolgen.
- Nachweis der Teilnahme an anerkannten Weiterbildungskursen und Fortbildungsstunden gemäß § 4 Abs. 4 der WBO sowie die Vorlage von 25 Falldiskussionen mit Berücksichtigung der aktuellen Fachliteratur.
IV. Wissensstoff
- Fischkunde, Biologie, Anatomie, Physiologie und Ernährung der Fische,
- Haltungsformen von Fischen, Krustazeen und Mollusken in Süß-, Brack- und Seewasser,
- Krankheiten der Fische und anderer aquatischer Tiere,
- Kriterien und Parameter für eine optimale aquatische Umwelt in der Aquakultur, insbesondere Teichwirtschaft,
- Methoden zur Aufklärung von Fischkrankheiten einschließlich der Methoden der Probennahme, des Versandes und der Wasseranalytik,
- Prophylaxe und Therapie von Fischkrankheiten einschließlich Haltungsschäden, Bewertung von Wasserparametern und Maßnahmen zur Optimierung der Wasserwerte, Erkennung und Verhinderung von Technopathien.
Besonderheiten der der Arzneimittelverabreichung in Fischhaltungen und bei Zierfischen,
- Immobilisation, Narkose, Blutentnahme und Chirurgie bei Fischen,
- Grundlagen der Fischpathologie,
- Verhütung und Bekämpfung von Fischseuchen (Erkennung anzeigepflichtiger Fischseuchen, Probenahme und Versand, Maßnahmen auf der Grundlage nationaler Gesetzgebung und Empfehlungen der Europäischen Union),
- Schadensberechnungen bei Fischsterben,
- Lebensmittelrechtliche Grundlagen und die Grundlagen der Rückstandsproblematik,
- Tierschutz,
- Rechtliche Bestimmungen in Bezug auf Haltung, Ernährung, Transport und Vermarktung von Fischen.
V. Weiterbildungsstätten
- Einschlägige Einrichtungen der tierärztlichen Bildungsstätten, Veterinäruntersuchungsämter, Tiergesundheitsämter, Fischgesundheitsdienste,
- Forschungsanstalten und wissenschaftlich geleitete Einrichtungen, die sich mit Fischkrankheiten befassen, soweit sie als Weiterbildungsstätten zugelassen oder anerkannt sind,
- Andere entsprechend anerkannte Einrichtungen des In- und Auslandes.
VI. Übergangsregelung
Eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung der Weiterbildungsordnung begonnene Weiterbildung kann nach den bisher geltenden Bedingungen abgeschlossen werden, wenn dies der Kammer innerhalb von 6 Monaten
nach In-Kraft-Treten dieser Änderung angezeigt wird.“
§ 3
Die Zusatzbezeichnung „1. Zusatzbezeichnung Augenheilkunde“ wird durch folgende überarbeitete Fassung ersetzt:
„1. Zusatzbezeichnung: Augenheilkunde
I. Aufgabenbereich
Ophthalmologie von Hunden, Katzen, Heimtieren und Vögeln.
II. Weiterbildungszeit
2 Jahre
III. Weiterbildungsgang
- Ophthalmologische Tätigkeit bei Kleintieren an Weiterbildungsstätten gemäß Abschnitt V
2 Jahre.
Bei abgeschlossener Weiterbildung zum Fachtierarzt für Klein- und Heimtiere verkürzt sich die Weiterbildungszeit um ein Jahr.
- Nachweis der Teilnahme an mindestens 80 Stunden ATF-anerkannter Fortbildungsveranstaltungen im Bereich Augenheilkunde davon mindestens 4 Stunden über Augenkrankheiten beim Vogel
sowie zusätzlich einen ATF anerkannten oder gleichwertigen Augenchirurgiekurs.
- Vorlage von 30 eingehend dokumentierten Fallberichten mit Literaturangaben über Fälle aus den Abschnitten Nr. 2 und 3 des Leistungskataloges davon eine über Augenkrankheiten beim
Vogel. Unter den Fallberichten müssen mindestens je 10 chirurgische und konservative Fallbeschreibungen enthalten sein. In den Falldiskussionen müssen alle unter Nr. 3 genannten Erkrankungen vorkommen.
- Vorlage eines Leistungskataloges in Form tabellarischer Fallprotokolle der vom Weiterzubildenden durchgeführten und vom ermächtigten Tierarzt oder Tutor bestätigten
Untersuchungen und Eingriffe gemäß Abschnitt IV Nr. 2. Einzelne Verrichtungen können durch vergleichbare Leistungen ersetzt werden. Über die Wertigkeit zum Austausch entscheidet der
zuständige Ausschuss der Tierärztekammer.
IV. Wissensstoff
1.
- Ophthalmologische Embryologie und Anatomie
- Physiologie des Auges
- Immunologie des Auges
- Neuroophthalmologie
- Grundlagen der Pharmakologie und medikamentösen Therapie in der Ophthalmologie
- Grundlagen und Techniken ophthalmologischer Untersuchungen und chirurgischer Verfahren
- Prophylaxe, Diagnostik und Therapie von Krankheiten der Augenhöhle, des Auges und seiner Anhangsgebilde sowie systemisch bedingter Augenerkrankungen.
2. Leistungskatalog (Leistung und Anzahl)
|
1. 1.1
1.2
1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 1.10
|
Diagnostische Maßnahmen: Vollständige klinische und ophthalmologische Untersuchung der Augen und ihrer Adnexe mittels Spaltlampe, direkter und indirekter Ophthalmoskopie
- davon Untersuchung auf erbliche Augenkrankheiten - davon Untersuchung von Vogelaugen Fundusfotografie
Elektroretinografie mit Auswertung Konjunktivalabstrich für mikrobiologische und zytologische Untersuchungen Tonometrie (Applanationstonometrie) Gonioskopie Ultraschalluntersuchung Schirmertränentest
Fluoreszeintest Sondierung und Spülung der Tränennasenkanäle
|
300 100 5 5 20 20 50 15 30 50 40 20
|
|
2. 2.1 2.2 2.3
2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 2.10 2.11 2.12 2.13 2.14 2.15 2.16 2.17 2.18
|
Chirurgische Eingriffe: Distichiasis-Operation
Trichiasis-Operation (davon mind. 2 Technik nach Stades) Hordeolum / Chalazion Mediale / laterale Kanthoplastik
Entropium-/Ektropium-Operation Lidrandtumor-Operationen Lidrandrekonstruktion Tränenkanalplastik Operative Nickhautdrüsen-Reposition Nickhautknorpel-Operation Nickhautschürze
Bindehautschürze / gestielte Bindehautplastik Korneanaht Abrasio / Ablatio corneae Bulbusprolaps, Reposition mit Ankyloblepharon Drainage eines retrobulbären Abszesses
Bulbusexstirpation Kataraktoperationen
|
5 5 3
5 10 5 5 2 3 2 10
5 5 5 2 2 5 3
|
|
3. 3.1 3.2 3.3
3.4 3.5 3.6 3.7 3.8 3.9 3.10 3.11 3.12 3.13 3.14
|
Therapeutische Maßnahmen bei folgenden Erkrankungen: Dakryozystitis
Fremdkörperentfernung (Conjunctiva und Cornea) Ulcus corneae Keratitis (verschiedener Ätiologie)
Keratoconjunctivitis sicca Keratitis superficialis chronica "Überreiter" Hornhautsequester Conjunctivitis follicularis Luxatio lentis Katarakt Glaukom Uveitis Ablatio retinae
Hypertensive Retinopathie
|
3 3 15
15 5 5 3 15 2 10 5 5 2 5
|
V. Weiterbildungsstätten
- Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten mit einschlägigem Aufgabengebiet,
- Tierärztliche Praxen, auch die eigene Praxis, mit einschlägigem Patientengut,
- Andere Einrichtungen des In- und Auslandes mit einem vergleichbaren Arbeitsgebiet.
VI. Übergangsbestimmungen
Eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens einer Änderung der Weiterbildungsordnung begonnene Weiterbildung kann nach den
bisher geltenden Bedingungen abgeschlossen werden, wenn dies der Kammer innerhalb von 6 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Änderung angezeigt wird.“
§ 4
Diese Änderungen der Gebiets- und Zusatzbezeichnungen treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern (Teil Amtlicher Anzeiger) in Kraft.
ausgefertigt
Dummerstorf, den 10.06.2009
VD Dr. R. Pietschke
Präsident