Weiterbildungsordnung vom 19. Dezember 2007
Die Kammerversammlung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern(M-V) hat am 3.11.2007 gem. Heilberufsgesetz vom 22.01.93 (GVOBl. M-V S. 62) § 23 Abs. 2 Nr. 1 und § 42, zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.1.2004 (GVOBl. M-V S. 12), die folgende Weiterbildungsordnung beschlossen:
Gliederung
§ 1 Ziel der Weiterbildung
Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärztinnen* und Tierärzten* nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen der tierärztlichen Berufstätigkeit durch theoretische und praktische Unterweisung spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in bestimmten beruflichen Gebieten (Fachgebietsbezeichnungen), Teilgebieten (Teilfachgebietsbezeichnungen) oder Bereichen (Zusatzbezeichnung) zu vermitteln, für die neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen als Hinweis auf diese besonderen tierärztlichen Kompetenzen geführt werden dürfen. Die Weiterbildung dient auch der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung. Die Kammer kann darüber hinaus für besondere Kenntnisse in bestimmten Tätigkeiten eine hierfür erworbene Fachkunde bescheinigen.
§ 2 Bestimmung, Einführung und Aufhebung von Gebiets- und Zusatzbezeichnungen
(1) Die Tierärzte können sich auf der Grundlage dieser Weiterbildungsordnung in Gebieten und Bereichen weiterbilden und die
Anerkennung zur Führung der entsprechenden Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung erwerben. Ablauf, Inhalt und Dauer der Weiterbildung ergeben sich aus der Weiterbildungsordnung der Landestierärztekammer (LTK) und den von der
Kammerversammlung beschlossenen und gesondert herausgegeben Weiterbildungsgängen.
(2) Die LTK bestimmt in den Weiterbildungsgängen, in welchen
Gebieten oder Bereichen sich Tierärzte in M-V weiterbilden können. Sie aktualisiert die Weiterbildungsgänge, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung in der Tiermedizin oder die angemessene Versorgung und dem
Gesundheitsschutz der Bevölkerung oder eine qualitätsgerechte Betreuung der Nutz- und Heimtiere erforderlich ist und im Interesse der praktischen Wahrnehmung des Berufes liegt. Bis zur Einführung neuer Bezeichnungen in
die Weiterbildungsordnung der LTK M-V können sich Tierärzte gemäß Inhalt und Umfang der jeweiligen aktuellen Fassung des entsprechenden Weiterbildungsganges in der Musterweiterbildungsordnung der Bundestierärztekammer weiterbilden,
wenn vor Beginn der Weiterbildung die Zustimmung der LTK M-V eingeholt wurde.
(3) In der Weiterbildungsordnung enthaltene Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
(4) Die im übrigen
Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilten Anerkennungen zum Führen von Gebietsbezeichnungen, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen, gelten auch in Mecklenburg-Vorpommern. Ermächtigungen zur Weiterbildung und Zulassungen von
Weiterbildungsstätten, die im übrigen Geltungsbereich der Bundes-Tierärzteordnung erteilt worden sind, werden bei der Anerkennung der Weiterbildung berücksichtigt.
§ 3 Führen von Bezeichnungen
(1) Bezeichnungen nach § 2 Abs.1 und 4 dürfen nur geführt werden, wenn sie von der Kammer anerkannt wurden. Die Anerkennung erhält der
Tierarzt, der die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Die Anerkennung einer Bezeichnung nach § 2 Abs.1 ist nach Abschluss
der vorgeschriebenen Weiterbildung bei der Landestierärztekammer zu beantragen. Dem Antrag auf Anerkennung sind alle während der Weiterbildung ausgestellten Zeugnisse und die für den jeweiligen Weiterbildungsgang
erforderlichen Nachweise beizufügen.
(3) Die Kammer prüft den Antrag und die Nachweise auf Vollständigkeit und teilt das Ergebnis dem Antragsteller innerhalb eines Monats mit. In angemessener Zeit wird von der Kammer
entschieden, ob die mit dem Antrag vorgelegten Zeugnisse und Nachweise den Forderungen dieser Weiterbildungsordnung und dem im jeweiligen Weiterbildungsgang festgelegtem Inhalt und Umfang der Weiterbildung in dem vom
Antragsteller gewählten Gebiet oder Bereich entsprechen. Wenn dies der Fall ist, erfolgt die Zulassung zur mündlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss der Kammer.
(4) Mehrere Fachgebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander geführt
werden. Das Führen der Bezeichnung Fachtierarzt muss stets in Verbindung mit der Gebietsbezeichnung erfolgen. Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur gemeinsam mit der Bezeichnung des Gebietes geführt werden, dem das Teilgebiet gemäß
Weiterbildungsgang zugehört. Werden mehrere Bezeichnungen geführt, so sind für jede Bezeichnung die Bedingungen gemäß Abs. 6 einzuhalten.
(5) Zusatzbezeichnungen dürfen nur im Zusammenhang mit der Berufsbezeichnung oder einer
Gebietsbezeichnung geführt werden, und zwar in der Weise, dass sie in Parenthese unter die Berufsbezeichnung oder die Gebietsbezeichnung gesetzt werden. Zusatzbezeichnungen dürfen nur so geführt werden, dass keine Verwechslungen zu
Gebietsbezeichnungen möglich sind. Vom Fachgebiet abweichende Zusatzbezeichnungen sind deutlich zu kennzeichnen.
(6) Wer eine Fachgebiets- oder Teilfachgebiets- oder Zusatzbezeichnung führt, muss in dem Fachgebiet, Teilfachgebiet oder
Bereich in einem für die Qualitätssicherung ausreichenden Maße tätig sein, dessen Bezeichnung er führt. Das gilt entsprechend, wenn mehr als eine der vorher genannten Bezeichnungen geführt werden. Fachtierärzte sind verpflichtet sich gemäß
§ 6 der Berufsordnung der LTK M-V in der jeweils aktuellen Fassung regelmäßig einschlägig fortzubilden und dies der LTK anzuzeigen.
§ 4 Inhalt und Umfang der Weiterbildung
(1) Die Zulassung zur Weiterbildung setzt den erfolgreichen Abschluss eines Veterinärmedizinstudiums nach Artikel 24 der Richtlinie
2005/36/EG voraus. Der Beginn der Weiterbildung muss der Kammer angezeigt werden.
(2) Die Weiterbildung in Gebieten erfolgt in praktischer
Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung; die Weiterbildung in Bereichen kann auf die praktische Berufstätigkeit beschränkt werden. Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach dieser Weiterbildungsordnung und den
jeweiligen gesondert von der LTK herausgegebenen Weiterbildungsgängen. Nach Abschluss der Weiterbildung ist das zusätzlich erworbene Wissen in einer Prüfung nachzuweisen.
(3) Die Einzelheiten über den Ablauf und den zu erwerbenden
Wissensstoff sind im jeweiligen Weiterbildungsgang festgelegt. Die dort angegebenen Weiterbildungszeiten sind Mindestzeiten. In Fachgebieten darf die Weiterbildungszeit 3 Jahre nicht unterschreiten. Eine Unterbrechung der Weiterbildung
infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst usw. von mehr als einem Monat oder von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr kann grundsätzlich nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Im Einzelfall
entscheidet die Kammer.
(4) Die Weiterbildung hat sich auf die Vermittlung und den Erwerb von speziellem Wissen und besonderen Fähigkeiten in den für das Gebiet oder den Bereich im Weiterbildungsgang festgelegten Tätigkeitsbereichen zu
erstrecken. Die für den Erwerb dieser Kenntnisse und Fähigkeiten erbrachten tierärztlichen Tätigkeiten sind von dem sich weiterbildenden Tierarzt entsprechend dem Leistungskatalog gemäß Weiterbildungsgang zu dokumentieren und durch die
Unterschrift des ermächtigten Tierarztes zu bestätigen.
Für die Weiterbildung in einem Gebiet ist die Teilnahme an mindestens 160 und für Bereiche an mindestens 80 fachbezogenen Fortbildungsstunden nachzuweisen. Die Stunden müssen
innerhalb der Weiterbildungszeit absolviert werden und von der ATF oder der Kammer anerkannt worden sein. Bieten tierärztliche Ausbildungsstätten oder andere, von Landestierärztekammern anerkannte Weiterbildungseinrichtungen
Weiterbildungskurse an, die Wissensstoff des jeweiligen Weiterbildungsganges theoretisch oder praktisch vermitteln, so ist die Teilnahme an diesen Kursen verpflichtend. Diese Kurse müssen von der für den Ort der Veranstaltung
zuständigen Landestierärztekammer anerkannt sein.
Werden darüber hinaus in den einzelnen Weiterbildungsgängen höhere Zahlen für die Fortbildungsstunden oder die Teilnahme an speziellen Weiterbildungskursen gefordert, so sind diese
zusätzlichen Regelungen für den jeweiligen Weiterbildungsgang verbindlich.
(5) Die Weiterbildung in Fachgebieten wird ganztägig und hauptberuflich durchgeführt. Wenn eine ganztägige Weiterbildung aus persönlichen Gründen
unzumutbar ist, kann die Kammer gestatten, dass die Weiterbildung in Teilzeitbeschäftigung erfolgt. Die Weiterbildung kann höchstens für die Zeit von vier Jahren halbtags erfolgen. Diese Zeit ist maximal bis zur Hälfte
anrechnungsfähig. Eine ganztägige Weiterbildung ist aus persönlichen Gründen insbesondere dann unzumutbar, wenn sie für den sich weiterbildenden Tierarzt aus zwingenden familiären Gründen eine besondere Härte bedeuten würde. Eine
Teilzeitweiterbildung kann nur dann angerechnet werden, wenn sie vorher der Landestierärztekammer angezeigt und von dieser als anrechnungsfähig bestätigt worden ist.
(6) Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit können die
Weiterbildungsstätte und das zur Weiterbildung ermächtigte Kammermitglied gewechselt werden. Zeiten von unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte werden nur angerechnet, wenn diese vorgeschrieben sind. Die Kammer
kann hiervon abweichende Bestimmungen treffen und im Einzelfall auf vorherigen Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und die Erfüllung der Verpflichtung für den Weiterzubildenden eine besondere
Härte bedeuten würde. Die Kammer kann im Einzelfall einen Wechsel der Ausbildungsstätte vorschreiben, wenn ansonsten das Erreichen des Weiterbildungszieles gefährdet ist.
(7) Für die Anerkennung mehrerer Gebietsbezeichnungen können
Weiterbildungszeiten von verwandten Gebieten oder Bereichen auf Antrag im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden, sofern die Weiterbildungszeiten nicht länger als 6 Jahre zurück liegen und in den Weiterbildungsgängen nichts
anderes bestimmt ist.
(8) Die Landestierärztekammer kann hinsichtlich Zeit und Inhalt der Weiterbildung in den einzelnen Gebieten und Bereichen Ausnahmen zulassen, wenn dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist und keinen
Widerspruch zu den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG darstellt.
(9) Für das Fachgebiet Öffentliches Veterinärwesen bestimmt die für Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen zuständige oberste Landesbehörde den Weiterbildungsgang und
die Weiterbildungsstätten. Die Landestierärztekammer erteilt die Anerkennung, wenn dem Antrag auf Anerkennung die Bestätigung der zuständigen obersten Landesbehörde über die erfolgreiche Absolvierung des Weiterbildungsganges beigefügt ist.
§ 5 Weiterbildung aus der eigenen Praxis heraus
Die Weiterbildung kann unter folgenden Voraussetzungen auch aus der eigenen Praxis heraus erfolgen:
(1) Eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung in dem beantragten Fachgebiet.
(2) Der Antragsteller muss den Beginn der Weiterbildung bei der Landestierärztekammer anmelden und dazu ist ein Konzept vorzulegen, dem die Kammer zustimmen muss.
(3) Der Leistungsumfang der Praxis des Antragstellers muss dem einer zugelassenen Weiterbildungsstätte entsprechen.
(4) Der Antragsteller muss die Anforderungen der Weiterbildung unter Anleitung eines Tutors erfüllen, der zur
Weiterbildung in dem betreffenden Gebiet ermächtigt ist. Die Anleitung des Antragstellers durch den Tutor ist schriftlich zu vereinbaren. Diese Vereinbarung ist der Kammer vor Beginn der Weiterbildung vorzulegen und von dieser zu
bestätigen.
(5) Die mindestens erforderliche Weiterbildungszeit wird im jeweiligen Weiterbildungsgang bestimmt.
(6) Mindestens ein halbes Jahr der Weiterbildungszeit muss in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte bei einem zur Weiterbildung ermächtigten Tierarzt abgeleistet werden.
(7) Der Antragsteller muss einen Leistungskatalog vorlegen und gemäß Weiterbildungsgang erfüllen. Die Einzelleistungen des Kataloges sind chronologisch zu dokumentieren und vom Tutor durch Unterschrift zu bestätigen.
(8) Die Weiterbildung in eigener Praxis ist nur möglich in Gebieten, für die die Teilnahme an Weiterbildungskursen vorgeschrieben ist.
§ 6 Ermächtigung zur Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten wird unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammermitglieder in zugelassenen
Einrichtungen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt; für die Weiterbildung in Bereichen können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Weiterbildungsstätten für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" werden durch die für
Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen zuständige oberste Landesbehörde bestimmt.
(2) Die Ermächtigung zur Weiterbildung kann nur erteilt werden,
wenn der Tierarzt fachlich und persönlich geeignet ist. Der Tierarzt, der für ein Gebiet oder einen Bereich zur Weiterbildung ermächtigt wird, muss auf seinem Gebiet oder in seinem Bereich mindestens seit 5 Jahren tätig sein und sich
während dieser Zeit regelmäßig fortgebildet haben. Die Ermächtigung kann nur für ein Gebiet oder einen Bereich erteilt werden, dessen Bezeichnung der Tierarzt führt. Die Ermächtigung kann auch mehreren Tierärzten gemeinsam erteilt werden.
Der ermächtigte Tierarzt muss bezüglich der Gestaltung der Weiterbildung unabhängig sein. Fachnaturwissenschaftler können in speziellen Strukturen zur Weiterbildung von Tierärzten befugt werden. Die näheren Voraussetzungen regelt die
Tierärztekammer.
(3) Der ermächtigte Tierarzt ist verpflichtet, die Weiterbildung persönlich zu leiten sowie zeitlich und inhaltlich entsprechend dieser Weiterbildungsordnung zu gestalten. Der ermächtigte Tierarzt kann vom sich
weiterbildenden Tierarzt die chronologische Dokumentation der einzelnen Ausbildungsschwerpunkte fordern und diese durch seine Unterschrift bestätigen. Wird die Ermächtigung mehreren Tierärzten an einer Weiterbildungsstätte gemeinsam
erteilt, so muss die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung der Weiterbildung durch die ermächtigten Tierärzte sichergestellt sein. Über die Weiterbildung ist in jedem Fall ein Einzelzeugnis auszustellen und auszuhändigen.
Zwischenzeugnisse sind möglich.
(4) Die Ermächtigung wird dem Tierarzt auf Antrag erteilt. Der Antragsteller hat das Gebiet oder den Bereich, für den er die Ermächtigung beantragt, näher zu bezeichnen. Der zur Weiterbildung ermächtigte
Tierarzt ist verpflichtet, sich gemäß § 6 Abs. 2 der Berufsordnung der LTK M-V regelmäßig einschlägig fortzubilden und hat dies der Kammer anzuzeigen. Die Kammer führt ein Verzeichnis der ermächtigten Tierärzte, aus dem die
Weiterbildungsstätte, das Gebiet oder der Bereich, wofür sie zur Weiterbildung ermächtigt sind, sowie der Umfang der Ermächtigung hervorgehen.
(5) Über die Ermächtigung zur Weiterbildung, die Zulassung einer Weiterbildungsstätte und den
Widerruf entscheidet die Kammer. Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung als Weiterbildungsstätte können befristet werden und mit dem Vorbehalt des Widerrufs versehen werden. Weitere Nebenbestimmungen sind zulässig.
§ 7 Widerruf, Erlöschen und Änderung der Ermächtigung
(1) Ermächtigung und Zulassung werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder der Ermächtigte die Teilnahme
an den vorgeschriebene Fortbildungsstunden nicht nachweist.
(2) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines ermächtigten Tierarztes in der Weiterbildungsstätte erlischt seine Ermächtigung zur Weiterbildung, außer er wechselt in eine vergleichbare Weiterbildungsstätte.
(3) Ändern sich die für die Erteilung der Weiterbildungsermächtigung maßgebend gewesenen Voraussetzungen, so ist der Umfang der Weiterbildungsermächtigung den geänderten Verhältnissen anzupassen. Der ermächtigte Tierarzt ist
verpflichtet, der Kammer Änderungen, z. B. hinsichtlich Struktur und Größe der Weiterbildungsstätte, unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung
(1) Der ermächtigte Tierarzt hat dem in Weiterbildung befindlichen Tierarzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete
Weiterbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, das die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ausführlich darlegt. Das Zeugnis muss mindestens folgende Angaben enthalten:
die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit, sowie die Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst
usw., die in der Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten und Angaben zur fachlichen Eignung.
(2) Auf Antrag des in Weiterbildung befindlichen Tierarztes ist nach Ablauf je eines Weiterbildungsjahres ein Zeugnis auszustellen, das den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht.
§ 9 Zulassung von Weiterbildungsstätten
(1) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte erfolgt durch die Kammer zusammen mit der Ermächtigung des Tierarztes für das betreffende
Gebiet oder den Bereich. Sie setzt einen Antrag voraus und dass Patienten, Probenumfang und Aufgaben in so ausreichender Zahl und Art vorhanden sind,
dass der weiterzubildende Tierarzt die Möglichkeit hat, sich mit den typischen Krankheiten bzw. Aufgaben des Gebietes oder Bereiches, auf das sich die Bezeichnung bezieht, vertraut zu machen, und Personal und Ausstattung vorhanden sind,
die den Erfordernissen der Entwicklung der Tiermedizin Rechnung tragen.
(2) Die Zulassung erlischt, wenn in der Weiterbildungsstätte kein zur Weiterbildung ermächtigter Fachtierarzt mehr tätig ist oder das Mindestausstattungsprofil gemäß Abs. 1 nicht mehr gegeben ist.
§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Anerkennung und Zulassung zur Prüfung sind bei der Kammer spätestens 12 Monate nach Abschluss des jeweiligen
Weiterbildungsganges schriftlich zu beantragen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kammer. Zur Prüfung wird zugelassen, wer den gemäß dieser Weiterbildungsordnung vorgeschriebenen
Weiterbildungsgang ordnungsgemäß abgeschlossen hat und dies durch die entsprechenden Zeugnisse und Nachweise belegt.
(3) Eine Ablehnung des Antrages ist dem Antragsteller gegenüber schriftlich zu begründen. Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn bei der Erteilung die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben waren.
§ 11 Prüfungsausschuss
(1) Die Kammer bildet zur Durchführung der Prüfung einen Prüfungsausschuss. Bei Bedarf können mehrere Prüfungsausschüsse, im
gegenseitigen Einvernehmen mit anderen Tierärztekammern auch gemeinsame Prüfungsausschüsse, gebildet werden.
(2) Jedem Ausschuss gehören mindestens drei Mitglieder an. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern. Die Ausschussmitglieder sowie der Vorsitzende werden vom Vorstand der Landestierärztekammer bestimmt. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestimmen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitglieds
durchgeführt werden. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen die Anerkennung für das zu prüfende Gebiet oder den Bereich besitzen. Ein Mitglied muss der Kammerversammlung der Landestierärztekammer angehören.
(3) Die Bestellung des Vorsitzenden und der Mitglieder der Prüfungsausschüsse erfolgt schriftlich für die im Bestellungsschreiben aufgeführten Prüfungen.
(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse erhalten für ihre Prüfungstätigkeit eine Entschädigung sowie Erstattung ihrer Auslagen nach Maßgabe der von der Kammerversammlung gefassten Beschlüsse.
§ 12 Prüfung
(1) Die Kammer setzt den Termin der Prüfung im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest. Die Prüfung soll in
angemessener Frist nach der Zulassung stattfinden. Der Antragsteller ist zum festgesetzten Termin mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden.
(2) Die Prüfung erfolgt mündlich. Sie soll für jeden Antragsteller in der Regel mindestens 1 Stunde dauern. Es sollen nicht mehr als vier Antragsteller gleichzeitig geprüft werden. Über die Prüfung ist vom Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von sämtlichen Ausschussmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 13 Prüfungsentscheidung
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet auf Grund der Darlegungen des Antragstellers in der mündlichen Prüfung, ob dieser das
vorgeschriebene besondere und zusätzliche Wissen auf dem von ihm gewählten Gebiet oder Bereich erworben hat.
(2) Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden. Nach Abschluss der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss fest, ob der Antragsteller die Prüfung bestanden hat. Der
Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Antragsteller das Ergebnis der Prüfung mit.
(3) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann der Prüfungsausschuss die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und besondere Anforderungen an die verlängerte Weiterbildungszeit stellen.
(4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Landestierärztekammer das Ergebnis der Prüfung unter Beifügung des Ergebnisprotokolls schriftlich mit. Bei bestandener Prüfung stellt die Landestierärztekammer dem Antragsteller
eine Urkunde über das Recht zum Führen der Bezeichnung aus.
(5) Bei nicht bestandener Prüfung erteilt die Landestierärztekammer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid mit Begründung einschließlich der von der LTK beschlossenen Auflagen.
(6) Die Weiterbildungszeit kann um 6 bis 12 Monate
verlängert werden. Im Rahmen der besonderen Anforderungen können dem Antragsteller u. a. ein Wechsel der Weiterbildungsstätte oder des zur Weiterbildung ermächtigten Tierarztes auferlegt sowie Inhalt und Umfang der verlängerten
Weiterbildung bestimmt werden.
(7) Die Weiterbildung gilt auch dann als nicht mit Erfolg abgeschlossen, wenn der Antragsteller der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht.
§ 14 Wiederholungsprüfung
Hat der Antragsteller die Prüfung nicht bestanden, kann frühestens nach drei Monaten bzw. nach Abschluss der verlängerten Weiterbildungszeit ein Antrag auf erneute Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Der Antrag auf Anerkennung kann mehrmals gestellt werden. Für die Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 13 sinngemäß.
§ 15 Anerkennung bei abweichendem Weiterbildungsgang
(1) Wer in einem von dieser Weiterbildungsordnung abweichenden Weiterbildungsgang die Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält auf
Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung und die erworbenen Kenntnisse gleichwertig sind.
(2) Eine nicht gleichwertige Weiterbildung kann unter
vollständiger oder teilweiser Anrechnung der bisher abgeleisteten Weiterbildungszeiten nach den Vorschriften dieser Weiterbildungsordnung abgeschlossen werden. Über die Anrechnung entscheidet die Kammer.
§ 16 Weiterbildung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
(1) Wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
europäischen Wirtschaftsraum ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis besitzt, das nach der Richtlinie 2005/36/EG oder einem dementsprechenden Abkommen anzuerkennen ist,
erhält auf Antrag die Anerkennung nach §§ 2 und 3 dieser Weiterbildungsordnung.
Als gleichwertige Weiterbildung wird die bei den European oder
American Colleges erworbene Qualifikation zum Diplomate bei Vorlage des Zertifikates anerkannt, wenn der vermittelte Wissensstoff einem Weiterbildungsgang dieser Weiterbildungsordnung entspricht. Die Anerkennung berechtigt zur Führung der
adäquaten Bezeichnung gemäß Weiterbildungsordnung der LTK M-V. Der Titel des Diplomate kann weiterhin gleichberechtigt geführt werden.
(2) Wenn dabei die Mindestdauer der Weiterbildung nach den Richtlinien der Europäischen Union nicht
erfüllt worden ist, kann die Landestierärztekammer von dem Tierarzt eine Bescheinigung der zuständigen Stelle des Heimat- oder Herkunftsstaates darüber verlangen, dass die betreffende tierärztliche Tätigkeit tatsächlich und regelmäßig
während eines Zeitraumes ausgeübt worden ist, der der doppelten Differenz zwischen der tatsächlichen Dauer der Weiterbildung und der genannten Mindestdauer der Weiterbildung entspricht. Im übrigen richtet sich die Anerkennung der von einem
Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union in einem der Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Weiterbildung, die noch nicht zu einem Befähigungsnachweis gemäß Absatz 1 Satz 1 geführt hat und die Anrechnung dort
abgeleisteter Weiterbildungszeiten nach § 15.
(3) Eine Weiterbildung außerhalb des Bundesgebietes oder eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn sie den Grundsätzen dieser
Weiterbildungsordnung entspricht. Gleiches gilt für die Weiterbildung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, wenn sie von einem Tierarzt abgeleistet wurde, der nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaates ist.
(4) Für das Anerkennungsverfahren im Weiterbildungsrecht sind die Regelungen des Artikels 15 der Richtlinie 2005/36/EG zu beachten.
(5) Die Fachtierarztbezeichnung ist in deutscher Sprache zu führen.
§ 17 Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Fachtierarztbezeichnung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht
vorgelegen haben. Vor Rücknahme der Anerkennung sind der Tierarzt, der Weiterbildungsausschuss und der Prüfungsausschuss zu hören.
(2) In dem Rücknahmebescheid kann festgelegt werden, welche besonderen Anforderungen der Betroffene erfüllen muss, um einen erneuten Antrag zu stellen.
§ 18 Gebühren
(1) Für die Anerkennung einer Gebiets- oder Zusatzbezeichnung und für die Ermächtigung zur Weiterbildung werden Gebühren nach der
Maßgabe der geltenden Gebührensatzung der Landestierärztekammer Mecklenburg-Vorpommern erhoben.
(2) Aus Billigkeitsgründen können Gebührenermäßigungen und Gebührenerlass gewährt werden.
§ 19 Übergangsbestimmungen
Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen von Bezeichnungen bleiben gültig mit der Maßgabe, dass die in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Tierärzte, die sich bei Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können die Weiterbildung in diesem Gebiet nach bisher geltenden Bestimmungen abschließen, wenn sie die begonnene Weiterbildung der Kammer innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung anzeigen. Sie erhalten eine Bezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung.
§ 20 Inkrafttreten
Diese Weiterbildungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung vom 04. Januar 1996 außer Kraft. Die Weiterbildungsordnung wurde von der Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 12.12.2007 Az: VI 500c – 7204.46 genehmigt. Die vorstehende Weiterbildungsordnung wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt und Amtsblatt Mecklenburg-Vorpommern verkündet.
Ausgefertigt,
Dummerstorf, 19. Dezember 2007
gez. VD Dr. R. Pietschke
Präsident